Tankstellenbetreiber haftet nicht für nächtlichen Sturz einer Kundin
Wird eine SB-Tankstelle ab 22.00 Uhr abends mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht, genügt ein vor dem Schichtwechsel durchgeführter Kontrollgang, um Gegenstände, über die Kunden stürzen könnten, vom Boden des Tankstellengeländes zu entfernen. Mit einer dementsprechenden Anweisung zur Kontrolle und zur Beseitigung von Verunreinigungen kann ein Tankstellenbetreiber seine nächtliche Verkehrssicherungspflicht erfüllen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.08.2016, Az.: 7 U 17/16
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