Wohnungseigentümer muss nicht aus Gründen des Schallschutzes Teppich beibehalten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage einen vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettboden austauschen darf. Aus § 14 NirWEG ergebe sich keine Verpflichtung, durch Beibehaltung des gleichen Bodenbelags über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes ein Schallschutzniveau einzuhalten. Eine solche Verpflichtung könne sich nur aus einer entsprechenden Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus der im Zuge des Baus des Hochhauses erstellten Baubeschreibung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2015, Az.: V ZR 73/14
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