Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen Aufstellen mobiler Halte­verbots­schildern und Abschleppen eines Fahrzeugs ausreichend

Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halte­verbots­schildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeug­verantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
 
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2016, Az.: 5 A 470/14
 
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