Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen Aufstellen mobiler HalteÂverbotsÂschildern und Abschleppen eines Fahrzeugs ausreichend
Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen HalteÂverbotsÂschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den FahrzeugÂverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Dies hat das OberÂverwaltungsÂgericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2016, Az.: 5 A 470/14
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