Leiter einer Tankstelle steht in abhängigem Beschäftigungs­verhältnis

Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungs­verhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er unter anderem keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Gesellschaftsanteil von 20 % erlaubt nach Ansicht des Sozialgerichts Suttgart keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft.
 
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.03.2016, Az.: S 8 KR 4005/14
 
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