Verkäufer eines Hauses muss über bei Regen nassen Keller informieren

Der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahr 1938 gebaut worden ist, muss einen Kaufinteressenten darüber aufklären, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund im Ergebnis bestätigt.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.07.2016, Az.: 22 U 161/15
 
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