Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen muss konkretisiert werden
Eine schriftliche Patientenverfügung hat nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Die Aussage, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, reicht nach Auffassung des BGH jedenfalls für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16
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