Ernsthafte konkrete Absicht des Vermieters zum Aufstellen eines Baugerüstes kann Besitzstörung und somit Unter­lassungs­anspruch begründen

Beabsichtigt ein Vermieter ernsthaft und konkret das Aufstellen eines Baugerüstes, so kann dies für den Mieter eine Besitzstörung im Sinne des § 862 Abs. 1 BGB und somit ein Unterlassen im Wege des Eilrechtsverfahrens begründen. Dies gilt hingegen dann nicht, wenn das Baugerüst für Modernisierungs­arbeiten oder den Neubau von Wohnungen benötigt wird. Eine Besitzstörung ist zudem nicht dadurch gegeben, dass am Nachbarhaus ein Baugerüst steht.
 
Landgericht Berlin, Urteil vom 20.04.2016, Az.: 65 S 424/15
 
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