Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als “inter” oder “divers” unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie “inter” oder “divers” als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zulässt. Intersexuelle Menschen können lediglich Löschung des bisher angegebenen Geschlechts in Geburtenregister verlangen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az.: XII ZB 52/15
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe