Sechsmaliges tägliches Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmelbefall für Mieter unzumutbar

Muss ein Wohnungsmieter täglich mehr als sechsmal stoßlüften um ein Schimmelbefall zu vermeiden, liegt ein unzumutbarer Lüftungsaufwand vor. Der Mieter kann daher ein Anspruch auf Mangelbeseitigung sowie ein Recht zur Mietminderung zu stehen, sollte es zu einem Schimmelbefall kommen.
 
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 65 S 400/15
 
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