Grundsatz “Kauf bricht nicht Miete” gilt nur bei tatsächlicher Sachherrschaft des Mieters über Mietsache
Der in § 566 BGB geregelte Grundsatz “Kauf bricht nicht Miete” gilt nur, wenn der Mieter die tatsächliche Sachherrschaft und somit den Besitz über die Mietsache ausübt. Fehlt es an dem Besitz, so tritt der Erwerber nicht automatisch in den Mietvertrag mit dem Mieter ein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2016, Az.:VIII ZR 31/15
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