Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte ist kein Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein versicherter Betriebsweg voraussetzt, dass ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Der Weg zur Arbeit nach einem Arztbesuch ist daher in der Regel nicht versichert. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts besteht Unfall­versicherungs­schutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort “angemessen” ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sogenannten dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert.
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