Kein Ehegattensplitting für nichteheliche Lebensgemeinschaft
Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Dies hat das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Das Gericht verwies auf die rechtliche Bindungswirkung der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Begünstigung von Partnerschaften ohne eine solche rechtliche Bindung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.05.2016, Az.: 10 K 2790/14 E
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe