Arbeitgeber muss Personalakte bei Kopiererlaubnis für Arbeitnehmer nicht zusätzlich dessen Rechtsanwalt zur Einsicht überlassen

Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen, besteht weder unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein Anspruch auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 791/14
 
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