Anspruch auf Reisepreisminderung bei verspäteter Ankunft des Gepäcks am Urlaubsort

Kommt das Gepäck am Urlaubsort verspätet an, so kann der Reisende eine Reisepreisminderung geltend machen. Bei der Bemessung der Minderungshöhe ist zu berücksichtigen, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen die Beeinträchtigung kompensieren kann. Zudem kann die Ersatzanschaffung einen Schadens­ersatz­anspruch begründen, wenn es dadurch zu einem Vermögensschaden kommt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die neu angeschafften Sachen ohne Nutzung keinem Verschleiß oder Verfall unterliegen.
 
Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az.: 142 C 392/14
 
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