Mehr als zwölf Monate Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung stellt keinen Sachmangel eines Gebrauchtwagens dar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen nicht mangelhaft ist, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 191/15
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache