Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016, Az.: 5 AZR 716/15
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