Vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer trägt wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung bei Kollision Mithaftung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen vorfahrtberechtigten Motorradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Pkw-Fahrer, der aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Straße abbiegen will, eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Motoradfahrers rechtfertigen kann.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.02.2016, Az.: 9 U 43/15
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