Vertragliche Änderung der Nebenkostenvereinbarung bedarf Zustimmung aller Mieter
Die vertragliche Änderung der Nebenkostenvereinbarung bedarf der Zustimmung aller Mieter. Allein durch den Umstand, dass in der Folgezeit der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellt und dies der Mieter nicht beanstandet, liegt keine stillschweigende Zustimmung des Mieters zur Vertragsänderung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 326/14
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