Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung
Verlangt ein Patient eine Behandlung, die gegen medizinischen Standard verstößt, muss ein Arzt diese ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Unter Hinweis auf diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Hamm die erstinstanzliche Verurteilung eines Zahnarztes bestätigt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.04.2016, Az.: 26 U 116/14
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