Für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten “bei Bauwerken” geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016, Az.: VII ZR 348/13
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