Bundesarbeitsgericht: Ambulante Vorsorgekur muss in Einrichtung medzinischer Vorsorge durchgeführt werden

Gesetzlich Versicherte haben nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 298/15
 
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