Mieter nicht zur Schneeräumung und Auftauen eines Balkonabflusses sowie zum Fensterputzen nach Mietvertragsende verpflichtet
Ein Mieter ist nicht verpflichtet den Balkonabfluss aufzutauen und von Schnee zu befreien sowie die Fenster nach Mietvertragsende zu putzen. Zudem kann der Vermieter nur dann einen Mietausfallschaden wegen einer unrenoviert zurückgegebenen Wohnung verlangen, wenn er einen konkreten Mietinteressenten für eine sofortige Anschlussvermietung benennt. Ein Vermieter kann weiterhin auf Kosten des Mieters den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen, wenn der Mieter zu den Umständen des Verlustes des Schlüssels keine Angaben macht.
Landgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2016, Az.: 63 S 213/15
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