Mindestlohn: Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld anrechnen

Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Bisher gewährte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnten nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in bestimmten Fällen verrechnet werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erreichen. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 135/16
 
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