Unverschuldeter Verlust des Briefkastenschlüssels stellt keine Entschuldigung für Fristversäumnis dar
Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichtsentscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkastenschlüssel zwar unverschuldet abhanden gekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.04.2016, Az.: 4 Ws 103/16
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