Unverschuldeter Verlust des Briefkasten­schlüssels stellt keine Entschuldigung für Fristversäumnis dar

Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichts­entscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkasten­schlüssel zwar unverschuldet abhanden gekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.04.2016, Az.: 4 Ws 103/16
 
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