Bearbeitungsgebühr von 4 % statt Vorfälligkeits­entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucher­darlehens unwirksam

Eine Klausel im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, wonach bei einer vorzeitigen Rückzahlung statt einer Vorfälligkeits­entschädigung eine Bearbeitungsgebühr von 4 % anfällt, ist unwirksam. Denn sie verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 512 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az.: XI ZR 96/15

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