Fehlende Aufklärung über intraligamentäre Anästhesie kann Haftung eines Zahnarztes auslösen

Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie, bei der gezielt bestimmte Nerven oder Nervenbündel vor der Zahnbehandlung durch den Zahnarzt betäubt werden, haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie (Betäubung des einzelnen Zahns über eine gezielte Injektion eines Lokalanästhetikums direkt in den Desmodontalspalt) nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.04.2016, Az.: 26 U 199/15

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache