Krankenkassen dürfen Einfrieren von Ei – und Samenzellen nicht durch Satzungsänderung bezuschussen
Die gesetzlichen Krankenkassen können in ihren Satzungen zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen – auch zur künstlichen Befruchtung – für ihre Mitglieder vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für die Kryokonservierung, mit welcher Ei- und Samenzellen tiefgefroren und als Fruchtbarkeitsreserve für Jahre oder Jahrzehnte zwischengelagert werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine “zusätzliche”, sondern um eine “andere” Leistung, die nicht kraft Satzungsrecht bezuschusst werden darf. Auch krebskranke Versicherte müssen Kosten für Kryokonservierung selbst tragen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2016, Az.: L 1 KR 357/14 KL
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