Verletzung bei “Einstieg” in die eigene Wohnung ist kein Arbeitsunfall
Ein Arbeitnehmer, der infolge des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür steht, einen Schlüsseldienst herbeiruft und gleichwohl versucht, über ein Fenster einzusteigen, um eine Beschädigung der Haustür durch den Schlüsseldienst zu vermeiden und dabei abstürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg stehen bei einem Einstieg in die Wohnung nicht betriebliche Erfordernisse sondern private Interessen im Vordergrund. Deshalb liege ein Arbeitsunfall nicht vor.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016, Az.: L 3 U 3922/15
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