Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten nicht zu beanstanden

Begründen bei einem Fahr­erlaubnis­inhaber Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, hat die Fahr­erlaubnis­behörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
 
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 09.05.2016, Az.: 1 L 1375/16.TR
 
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