Privatpool auf Terasse nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse erlaubt in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich. Damit ist die Errichtung eines Privatpools auf dieser Terrasse ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erlaubt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Amtsgericht Müchen, Urteil vom 18.08.2015, Az.: 484 C 5329/15 WEG (rechtskräftig)
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