Bundesgerichtshof (BGH) zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu befassen.
In dem aktuellen Verfahren bestätigt der BGH seine Linie aus der BearShare-Rechtsprechung, (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Danach hafter Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der erwachsene Familienangehörige den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Erst dann, wenn er aufgrund eines konkreten Anlasses die Befürchtung habe, dass der Angehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, müsse er Maßnahmen ergreifen, welche die Rechtsverletzungen verhindern. Damit stellt der BGH nun klar, dass diese Rechtsprechung nicht nur für engere Familienangehörige, sondern auch für volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft, volljährige Besucher oder Gästen des Anschlussinhabers gilt. Insofern treffe den Anschlussinhaber keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Die Entscheidung ist gerade vor dem Hintergrund der immer beliebter werdenen offenen WLAN-Hotspots zu begrüßen. Die Entscheidung nimmt aber lediglich das vorweg, was ohnehin bald Gesetzeslage wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZT 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15
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