Schriftformerfordernis: Telefax oder E-Mail zur Beantragung von Elternzeit nicht ausreichend
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erfordere das Elternzeitverlangen die strenge Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB. Es müsse deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache