Ausgleich von Mietrückständen lässt Kündigungsgrund entfallen
Kommt ein Mieter in Zahlungsverzug, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Kündigungsgrund entfällt aber, wenn der Mieter die Mietrückstände ausgleicht. Voraussetzung dafür ist aber der vollständige Ausgleich. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 07.01.2016, Az.: 8 U 205/15 entscheiden.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können allerdings außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, namentlich bei Zwischenschaltung des zuständigen Sozialleistungsträgers (hier: Jobcenter) und eingedenk der Betragshöhe, es als geboten erscheinen lassen, einen nicht vollständigen Ausgleich des aufgelaufenen kündigungsrelevanten Mietrückstands binnen der gesetzlichen Schonfrist als (noch) ausreichend anzusehen, um die Kündigung(en) unwirksam werden zu lassen.
Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 17.02.2015, Az.: VIII ZR 236/14
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