Wirksamer Zugang eines Miet­erhöhungs­schreibens trotz defekten Briefkastens

Ein Mieter muss nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding dafür sorgen, dass ihn Post erreicht. Kommt er dem nicht nach, so kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm ein Miet­erhöhungs­schreiben aufgrund des defekten Briefkastens nicht erreicht hat.

Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 18 C 380/15

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