Vermieter darf Haltung des Mischlingshunds in der Mietwohnung nicht verbieten
Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung des betreffenden Hauses zur Untersagung des Haltens von Hunden und Katzen gegenüber Mietern unwirksam ist. Eine derartige Verabredung gelte nur im Innenverhältnis zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern. Aus diesem Grunde regele sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 20. März 2013 entschieden, dass ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig ist, denn es ist jeweils auf den Einzelfall und die damit verbundenen besonderen Interessenlagen abzustellen.
Das Amtsgericht Hannover hat der Klage des Mieters auf Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes “Toby” in einer Wohnung vorliegend stattgegeben. Die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.04.2016, Az.: 541 C 3858/15
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