Stundenlohn in Höhe von 3,40 Euro ist sittenwidrig
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes und deshalb erforderlicher Leistungen des Jobcenters entschieden und darauf verwiesen, dass ein Stundenlohn von 3,40 Euro als sittenwidriger und damit unwirksamer Hungerlohn anzusehen ist.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2016, Az.: 15 Sa 2258/15
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