Kein Anspruch auf Maklerprovision aufgrund Vertragsrücktritts wegen vom Verkäufer verschwiegener Feuchtigkeit im Keller

Ist ein Grundstückskäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Verkäufer ins Blaue hinein das Vorhandensein von Feuchtigkeit im Keller verneinte, so steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu. Die Maklerprovision fällt bei einem Rücktritt weg, wenn der Rücktrittsgrund zugleich eine Anfechtung rechtfertigt.
 
Landgericht Frankfurt an der Oder, Urteil vom 22.01.2016, Az.: 12 O 236/14
 
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