In erkennbar nach historischem Vorbild errichtetem Gebäude muss mit unebenem Boden gerechnet werden

Ist ein Gebäude erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden, so kann ein Besucher weder damit rechnen, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude, noch kann er erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden und die Schadenersatzklage einer Tierparkbesucherin abgewiesen, die dort im Eingangsbereich eines nach historischem Vorbild nachgebauten Gebäudes gestürzt war.
 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2016, Az.: 11 U 97/15
 
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