Mietwagenkosten – Aus Fraunhofer und Schwacke wird “Fracke”
Ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall der angemessene Normaltarif zu schätzen, ist es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm vorzugswürdig, den Mittelwert aus der “Schwacke-Liste” und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Für diesen habe sich der Name “Fracke” herausgebildet.
Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 9 U 142/15
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