Pflegekosten für zur Nutzung von jedermann bestimmte Garten- oder Parkflächen nicht umlagefähig

Ist eine Garten- oder Parkfläche einer Wohnanlage dazu bestimmt, von jedermann genutzt zu werden, so können die Kosten für die Pflege der Grünfläche nicht auf die Mieter der Wohnanlage umgelegt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Mieter in solchen Fällen nicht zur Zahlung der Betriebs­kosten­position Gartenpflegekosten verpflichtet.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2016, Az.: VIII ZR 33/15

 
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