Erbverzicht kann Folgen für Kinder des Verzichtenden haben
Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. Dies hebt das Oberlandesgericht Hamm hervor.
So schließe derjenige, der auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Verzichtet demnach ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, zum Beispiel zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 15 W 503/14, rechtskräftig
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