Besorgte Bürgerin hat keinen Aufwendungsersatzanspruch für Katzen-Behandlung angeblicher “Streunerkatzen” gegen Stadt
Eine Bürgerin, die Katzen einfängt und diese im Tierheim behandeln, kastrieren und chippen lässt, kann nicht von der Stadt ihre diesbezüglich entstandenen Kosten erstattet verlangen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 02.03.2016, Az.: 4 K 84/15.GI
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