Besorgte Bürgerin hat keinen Aufwendungs­ersatzanspruch für Katzen-Behandlung angeblicher “Streunerkatzen” gegen Stadt

Eine Bürgerin, die Katzen einfängt und diese im Tierheim behandeln, kastrieren und chippen lässt, kann nicht von der Stadt ihre diesbezüglich entstandenen Kosten erstattet verlangen.
 
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 02.03.2016, Az.: 4 K 84/15.GI
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache