Amtsgericht München zur Reiserücktrittsversicherung: Trauer um verstorbenen Partner kein versicherter Rücktrittsgrund
Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den verstorbenen Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Es handele sich vielmehr um eine ganz normale Reaktion auf das Versterben eines nahen Angehörigen.
Amtsgericht München, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 233 C 26770/14, rechtskräftig
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