Leiharbeitsverhältnis: Entleiher kann für aus Mitarbeiterraum entwendete Gegenstände des Leiharbeitnehmers schadenersatzpflichtig sein

Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Leiharbeitnehmers wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestehen könne, dies aber von weiterer tatsächlicher Aufklärung abhänge. Im konkreten Fall sei zu beachten gewesen, dass der Mitarbeiterraum neu eingerichtet worden und dort noch nicht die erforderliche Anzahl von Spinden vorhanden war. Damit habe der Entleiher zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausgegangen sei. Hinzu sei gekommen, dass der Mitarbeiterraum während der Schicht offensichtlich nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht worden sei.
 
Hinweis Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23.02.2016, Az.: 8 Sa 593/15 im Rahmen der Berufungsverhandlung, die im Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen in einem Vergleich endete
 
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