Änderung der Miethöhe bedarf stets der Schriftform

Ändern die Miet­vertrags­parteien die Höhe der Miete, so bedarf dies stets der Schriftform. Voraussetzung ist aber, dass die Änderung der Miethöhe für mindestens ein Jahr erfolgt und vom Vermieter nicht jederzeit widerrufen werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2015, Az.: XII ZR 114/14

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