Keine Sperre des Arbeitslosengelds nach selbst gewählter befristeter Beschäftigung
Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Unrecht einem gelernten Maurer die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG I) im Anschluss an eine befristete Beschäftigung verweigert. Die Kündigung des vor dem befristeten bestanden habenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Kläger sah das Gericht als gerechtfertigt an.
Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt. Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeitsverhältnis – wie im vorliegenden Fall – für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 17.02.2016, Az.: S 1 AL 63/15
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