Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf Nutzungs­entschädigung

Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungs­entschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 6 U 7/14

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