Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung
Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungsentschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 6 U 7/14
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