Kein Schmerzensgeld wegen defekter Zugtoilette
Steht einer Kundin in einem im Personennahverkehr eingesetzten Regionalzug aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls keine funktionsfähige Toilettenanlage zur Verfügung und ist sie hierauf vor Antritt der Reise nicht hingewiesen worden, so kann dies – wegen fortdauernden Harndrangs und anschließender unkontrollierter Entleerung der Blase – allenfalls dann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, wenn die Geschädigte diese Folgen nicht selbst durch eigenverantwortliches Handeln überwiegend mitverursacht hat.
Unter bestimmten Umständen könne es Reisenden zugemutet werden, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit der nachfolgenden Bahn fortzusetzen, befand das Landgericht Trier. Im vorliegenden Streitfall wurde deshalb die Klage einer Kundin gegen die Deutsche Bahn auf eine Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen
Landgericht Trier, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 1 S 131/15, rechtskräftig
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