Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen aktuellen entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in staatlich geförderten Darlehensverträgen (z.B. KFW Darlehen) im Gegensatz zu Verbraucherdarlehensverträgen zulässig sind.
Der BGH ist der Auffassung, dass es ein Darlehnsnehmer „nach einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt“ wird.
Begründet wird dies damit, dass dem Darlehnsnehmer die vergünstigten Darlehnskondiktionen aufgrund der Förderung zu Gute kommen und er damit sozusagen einen „Ausgleich“ für die Bearbeitungsgebühren erhält. In den Worten des BGH:
„In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.“
Nach Auffassung des Unterzeichners übersieht der BGH hierbei jedoch, dass nicht die fördernde Institution (z.B. die KFW Bankgruppe) Bearbeitungsgebühren erhebt, sondern die auf dem freien Markt tätige jeweilige Bank. Diese kann nun weiterhin für ihr Kerngeschäft der Darlehnsvergabe zusätzliche Bearbeitungsgebühren verlangen. Die Zeche zahlt, zumindest in den Förderdarlehen bei welchen eine teilweise Zinssubvention der Förderanstalt stattfindet, hierbei der Darlehensnehmer und der Steuerzahler.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 16.02.2016, Az.: XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15
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