Dashcam in Deutschland erlaubt?

Eine einheitliche Regelung für die Verwendung von Videoaufzeichungen einer Dashcam zur Aufklärung von Unfällen oder Verkehrsstraftaten existiert in Deutschland nicht und wird von den Gerichten höchst unterschiedlich bewertet.

Der 54. Verkehrsgerichtstag hat daher an den Gesetzgeber appelliert, auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts eine einheitliche gesetzliche Regelung zu schaffen. Ein Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und dem Beweisinteresse des anderen, könne nach der Auffassung des Verkehrsgerichtstages darin bestehen, dass die Aufzeichnung mittels einer Dashcam dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig überschrieben wird.

Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen soll nach Meinung des Verkehrsgerichtstages weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von Dashcams gestützt werden können. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung empfiehlt es sich, eine Dashcam zu nutzen, welche betreffende Filmaufnahme nach einer gewissen Zeitspanne (je kürzer desto besser) automatisch überschreibt. Ferner empfiehlt es sich eine Dashcam mit geringer Auflösung zu verwenden, so dass Personen nicht und Fahrzeuge bzw. deren Kennzeichen nur aus nächster unmittelbarer Nähe erkennbar bzw. entzifferbar sind.

Ob sodann diese Filmaufnahmen als Beweis von dem zuständigen Gericht herangezogen werden, bliebe dennoch abzuwarten. Je erheblicher der Verstoß und dessen Folgen, desto geringer wird die Hemmschwelle der Gerichte sein, etwaige Filmaufnahmen als Beweis anzuerkennen.

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